Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen MUSIK-INITIATIVE HERZOGENAURACH, mit Sitz in Herzogenaurach und Gerichtsstand in Erlangen. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Name wird dann mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.) versehen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Musikgeschehens. Er will Kontakt- und Kommunikationsstelle für Musiker und Musikinteressierte aller Gruppierungen sein. Er dient der musischen Bildung und fördert die Kreativität in musikalischen und angrenzenden Bereichen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben des Vereins

1. Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein, die zu festen Zeiten besetzt ist. Die Geschäfts-stelle dient als Anlauf- und Kontaktstelle.

2. Der Verein gibt gezielt und spontan Hilfestellung bei technischen, organisatorischen, personellen und sonstigen Problemen der Musiker.

3. Workshops, die den Interessen und Bedürfnissen der Musiker gerecht werden, werden durchgeführt. Die Workshops dienen der Aus- und Weiterbildung von Musikern.

4. Übungsräume sollen gefunden werden, vereinseigene Räumlichkeiten sollen geschaffen werden.

5. Der Verein will die Bereitschaft zur Zusammenarbeit im Bereich des Musikgeschehens wecken, den Informationsfluss fördern, d.h., eine Unterstützung auf breiter Ebene bieten.

6. Der Verein will Veranstaltungen durchführen. Er will Veranstaltungsorte finden und Veranstalter interessieren, um so den Musikern mehr Auftrittsmöglichkeiten zu verschaffen. Bei diesen Veranstaltungen sollen gezielt junge Nachwuchsmusiker gefördert werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen erwerben die Mitgliedschaft nur, wenn sie einen ständigen Vertreter benennen. Der ständige Vertreter kann sich vertreten lassen.

Die Mitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Antrag, über dessen Aufnahme der Vorstand entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der betroffene Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Jedes Mitglied wird aufgefordert, pro Kalenderjahr eine Arbeitsleistung ( zum Beispiel kostenloser Auftritt bei einer Veranstaltung des Vereins, organisatorische Tätigkeiten, Abhaltung eines Workshops, Werbetätigkeiten, usw. ), unentgeltlich für den Verein zu erbringen. Werden weitere Leistungen erbracht, so kann eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Vereinsmittel beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet, ob ein Mitglied seine Arbeitsleistung erbracht hat. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt ist bis zum Ende des Kalenderjahres möglich, wenn eine schriftliche Austrittserklärung bis spätestens zum 30.11. des betreffenden Jahres beim Vorstand eingegangen ist.

Ausschluss und Streichung erfolgen gemäß § 5a

§ 5a Maßnahmen des Vereins

Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Bestreben des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit. Eine auf Ausschluss lautende Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Einem Ausschluss muss eine Androhung des Ausschlusses vorangehen, um dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern.

Befindet sich ein Mitglied mehr als drei Monate im Zahlungsrückstand, so kann der Vorstand das Mitglied streichen, Ziffer 1, Satz 3 gilt entsprechend.

Die Androhung des Ausschlusses erfolgt durch den Vorstand. Eine Androhung des Ausschlusses ist der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Eine Mitteilung im Sinne der Ziffern 1 und 2 gilt auch dann als erfolgt, wenn diese von der Post als unter der in der Mitgliederkartei zuletzt geführten Anschrift des Mitglieds, als unzustellbar zurückgesendet wird.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen natürlichen Personen und aus den ständigen Vertretern der juristischen Personen. Sie wird mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

3. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, fällt die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Bei Minderjährigen unter 14 Jahren fällt die Stimme an den gesetzlichen Vertreter.

4. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, aber auch komplett virtuell oder in hybrider Form über elektronische Kommunikationsmittel stattfinden. Die Art der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand, sie ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung gegebenenfalls mit den erforderlichen Zugangsdaten bekannt zu geben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen, ist eine schriftliche Mitteilung der Gründe, erforderlich.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge. Über folgende Vereinsangelegenheiten beschließt nur die Mitgliederversammlung:

a) Satzung und Satzungsänderung

b) Geschäftsordnung und Änderung der Geschäftsordnung

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d) Haushaltsplan

e) Ausschluß von Mitgliedern

f) Auflösung des Vereins

6. In der 1. Hälfte des Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Sie beschließt insbesondere über:

a) die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Berichte

b) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

c) die Bestätigung des Beirats

7. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Bei Ausschlussanträgen, Konfliktfällen und Personalsachen, kann auf Antrag die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über die Mitgliederversammlung und die dabei gefaßten Beschlüsse, wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1., 2., und 3. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer. Alle fünf sind gleichberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Vom Vorstand wird die Geschäftsordnung erstellt, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Nach Verabschiedung der Geschäftsordnung ist sie für den Vorstand bindend.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Vorstandsitzungen sind regelmäßig abzuhalten.

b) Die Erstellung eines Haushaltsplanes, jeweils für das kommende Geschäftsjahr, als Grundlage für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.

c) Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Mittel und des Vermögens des Vereins.

d) Die Abfassung des Jahresberichts zur Vorlage in der Mitgliederversammlung; der Jahresbericht hat auch eine Aufstellung über die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins zu enthalten.

e) Die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

f) Beiratsbeschlüsse sind in der Vorstandssitzung als Tagesordnungspunkt aufzunehmen.

§ 10 Der Beirat

Dem Beirat sollen fachlich qualifizierte Personen angehören, die bei allen wesentlichen Aufgaben des Vereins mitwirken. Institutionen des kulturellen und des gesellschaftlichen Lebens sollen im Beirat vertreten sein.

Die Beiratsmitglieder müssen zu Mitgliederversammlungen eingeladen werden. Sie haben bei Mitgliederversammlungen Rederecht, aber kein Stimmrecht.

Die Amtszeit des Beirats beträgt zwei Jahre. Über die Zusammensetzung des Beirats erstellt der Vorstand im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Institutionen einen Vorschlag, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

Die Aufgaben des Beirats sind insbesondere:

a) Stellungnahme zum Haushaltsplanentwurf des Vorstandes

b) Die Empfehlung von Förderungsmaßnahmen

c) Die Beratung bei der Programmplanung

d) Die Prüfung und Begutachtung der Veranstaltungen und sonstiger Aktivitäten

e) Die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit

f) Die Konstituierung eines Schiedsgerichtes zur Vermittlung in Konfliktfällen, insbesondere wenn ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds vorliegt.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Beiratssprecher

Der Beirat ist im Geschäftsjahr mindestens zweimal durch seinen Sprecher einzuberufen. Auf Antrag des Vorstandes ist der Beirat innerhalb von drei Wochen einzuberufen.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Beiratssitzungen sind öffentlich, mit Ausnahme der Behandlung von Gegenständen nach Absatz 4 Buchstabe f. Darüber hinaus erfolgt ein Ausschluss der Öffentlichkeit auf begründeten Antrag mit einfacher Mehrheit.

Beiratsbeschlüsse und Empfehlungen, sind dem Vorstand rechtzeitig zur nächsten Vorstandsitzung vorzulegen.

§ 11 Abteilungen, Arbeitsgruppen und besondere Vertreter

Zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben, können entsprechende Arbeitsgruppen gebildet werden und besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden. Besondere Vertreter können sein: z.B. die/der Verantwortliche für die Organisation von Veranstaltungen.

Die besonderen Vertreter sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung weisungsgebunden.

§ 12 Kassenprüfung

In der Jahreshauptversammlung werden für die Amtszeit des Vorstandes, zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung den Kassenprüfungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr.

Eine Kassenprüfung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung, jederzeit zu prüfen.

§ 13 Gewinne

Eventuelle Gewinne dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 14 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragungsverfahren verlangt, oder die das Finanzamt für notwendig hält, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, sind die Bestimmungen des § 14 entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass die Ladung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zu erfolgen hat.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks, ohne Bestimmung eines anderen, steuerlich begünstigten Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Herzogenaurach, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der musikalischen Bildung im Rahmen außerschulischer Jugendarbeit zu verwenden hat.

Herzogenaurach, den 31.05.2022